Voraussetzung für die Feststellung ist, dass die Behinderung nicht nur vorübergehend besteht.
Sie müssen die Feststellung der Behinderung schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist das Landratsamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Das Formular erhalten Sie dort oder per oben aufgeführten Links zum Herunterladen auf dieser Seite.
Tipp: Füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und gut leserlich aus. In unserer Vereinsgeschäftsstelle helfen wir Ihnen gerne dabei.
Treten nach Antragstellung besondere Umstände (z.B. Kündigung) ein, sollten Sie diese dem Landratsamt unverzüglich mitteilen.
Sollten Ihre medizinischen Unterlagen zu einer Entscheidung nicht ausreichen, müssen Sie sich ärztlich untersuchen und begutachten lassen. Sie erhalten dafür eine schriftliche Einladung.
Das Landratsamt erteilt einen Feststellungsbescheid - auch, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt. Der Feststellungsbescheid enthält:
- Die einzelnen Behinderungen,
- Den Grad der Behinderung (GdB),
- Weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen).
Beträgt der festgestellte GdB 50 oder mehr, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis. Die zutreffenden Merkzeichen und die Gültigkeitsdauer sind auf der Rückseite eingetragen.
Hinweis: Sind Behinderung und GdB bereits in anderen Bescheiden (z.B. Rentenbescheid, Bescheid von Berufsgenossenschaft oder Versorgungsamt) festgestellt, trifft das Landratsamt keine Feststellung. Sie können diese trotzdem in folgenden Fällen beantragen:
- Wenn weitere Behinderungen dazugekommen sind.
- Wenn Sie eine anderweitige Feststellung (z.B. Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale) möchten.