Schwerbehinderte können bei der Einkommensteuer gemäß Paragraph 33b EStG außergewöhnliche Belastungen ohne Einzelnachweis in Form eines Pauschbetrages geltend machen. Lohn- und Gehaltsempfänger können den Pauschbetrag in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Der Freibetrag wird dann bei der Lohnauszahlung berücksichtigt. Stattdessen ist aber auch die Geltendmachung beim Lohnsteuerjahresausgleich oder bei der Einkommensteuerveranlagung möglich. Die Höhe des (pro Jahr gewährten) Pauschalbetrages hängt vom Grad der Behinderung ab:
- GdB 25-30 620 EURO
- bis 40 860 EURO
- bis 50 1.140 EURO
- bis 60 1.440 EURO
- bis 70 1.780 EURO
- bis 80 2.120 EURO
- bis 90 2.460 EURO
- bis 100 2.840 EURO
Hochgradig sehbehinderte Menschen (Merkzeichen H) und blinde Menschen (BI) erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 EURO. Darüber hinausgehende behinderungsbedingte außergewöhnliche Belastungen können geltend gemacht werden, müssen dann jedoch in voller Höhe (einschließlich des Pauschbetrags) durch Belege nachgewiesen werden.
Ist der Betroffene selbst nicht berufstätig, so kann der Steuerfreibetrag auch auf einen berufstätigen Angehörigen übertragen werden. Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass der Angehörige Arbeitnehmer im selben Haushalt wie der Betroffene leben muss. Nur dann ist der Pauschbetrag auf dessen Lohnsteuerkarte übertragbar.
Zusätzlich zum Pauschbetrag nach § 33 b EStG können blinde und sehbehinderte Menschen Mehrkosten für Haushaltshilfen (Hilfspersonen im Haushalt) geltend machen.
in § 33a Abs. 3 EStG ist geregelt, dass wenn "wegen Krankheit" des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten (oder bestimmter anderer Personen) die Beschäftigung einer Haushaltshilfe "erforderlich" ist, die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 624,00 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Der Höchstbetrag beträgt 924,00 Euro, wenn die betreffende Person "hilflos im Sinne von § 33b" oder "schwerbehindert" ist.
Hierbei handelt es sich also nicht um eine Pauschale, sondern darum, dass (neben der Behindertenpauschale des § 33b) die tatsächlichen Aufwendungen für die Haushaltshilfe geltend gemacht werden können. Es müssen also Belege vorgelegt werden. Außerdem muss vorgetragen und plausibel gemacht werden, dass die Hilfe "erforderlich" war wegen der "Krankheit". Es reicht aus, wenn es sich um eine stundenweise Hilfe handelt, es muss kein ordentliches Arbeitsverhältnis bestanden haben.
Als Nachweis der Schwerbehinderung gegenüber eines Finanzbeamten existiert keine eindeutige Regelung. In der Regel wird auf die Beibringung von Einzelbelegen für eine Haushaltshilfe verzichtet, wenn im Ausweis die Merkzeichen "H" und "BL" eingetragen sind. Gleichfalls wird in der Praxis ein Grad der Behinderung von mindestens 80 anerkannt. Jedoch ist diese Regelung nicht bindend, so dass im Zweifelsfalle auch Einzelbelege vom Antragssteller gefordert werden können, selbst wenn ein Schwerbehindertenausweis mit besagten Merkzeichen, bzw. mit GdB von mindestens 80 vorhanden ist.