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Landesblindenhilfe

Rechtsgrundlage für die Antragsstellung auf Landesblindenhilfe

Blinde Menschen sind im Alltag besonders beeinträchtigt. Da ihnen durch ihre Behinderung auch ein finanzieller Mehraufwand entsteht, können sie zum Ausgleich Blindenhilfe beziehen.

In Baden-Württemberg können blinde Menschen Landesblindenhilfe beantragen. Diese erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen. Bei geringem Einkommen und Vermögen kann der Bund zusätzlich (aufstockend) Blindenhilfe nach dem Sozialgesetz Zwölftes Buch (SGBXII) gewähren.

Die Höhe der Landesblindenhilfe und der aufstockenden (ergänzenden) Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch bei geringem Einkommen und Vermögen können Sie in unserer Vereinsgeschäftsstelle erfragen unter Telefon (0761) 36 122 oder per Kontaktformular.

Hinweis:
Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.

Zuständige Stellen:

  • das Sozialamt,
  • die Stadtverwaltung, wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen,
  • das Landratsamt, wenn Sie in einem Landkreis wohnen.

Bitte beachten Sie:
Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

Voraussetzungen zum Erhalt der Landesblindenhilfe

Der Bund und das Land unterstützen durch die Blindenhilfe folgende Personengruppen:

  • blinde Menschen,
  • Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
  • Menschen mit gleicher schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit.

Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg ist: die blinde Person muss älter als ein Jahr alt sein.

Verfahrensablauf

Sie können Landesblindenhilfe und Blindenhilfe des Bundes beim zuständigen Sozialamt Ihres Wohnortes beantragen. Dieses befindet sich in einem Stadtkreis bei der Stadtverwaltung und in einem Landkreis im Landratsamt. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte. 

Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, z.B. Nachweise über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit.

Rechtsgrundlage

  • § 72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Blindenhilfe),
  • Blindenhilfegesetz (BliHG) in Baden-Württemberg.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen.
Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.03.2012 freigegeben.
Folgender Link führt Sie zur Startseite des Landkreises Konstanz.

Adressen der zuständigen Stellen im Raum Südbaden

Auf nachfolgender Seite sind Adressen der zuständigen Stellen für die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises sowie für die Landesblindenhilfe zusammengefasst. Zu den Adressen.

Antworten auf die fünf häufigsten Fragen zum Blindengeld

Wir werden oft gefragt:

  • Was ist das Blindengeld?
  • Wozu wird das Blindengeld benötigt?
  • Wird das Blindengeld unabhängig vom Vermögen und Einkommen gezahlt?
  • Wie hoch sind die Kosten, die blinde Menschen aufgrund ihrer Behinderung zu tragen haben?
  • Bekommen auch andere Behindertengruppen eine ähnliche finanzielle Unterstützung?

Wir haben ausführliche Antworten für Sie hier zusammengefasst. Um weiter zu lesen, klicken Sie bitte auf diesen Link.