Blinde Menschen sind im Alltag besonders beeinträchtigt. Da ihnen durch ihre Behinderung auch ein finanzieller Mehraufwand entsteht, können sie zum Ausgleich Blindenhilfe beziehen.
In Baden-Württemberg können blinde Menschen Landesblindenhilfe beantragen. Diese erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen. Bei geringem Einkommen und Vermögen kann der Bund zusätzlich (aufstockend) Blindenhilfe nach dem Sozialgesetz Zwölftes Buch (SGBXII) gewähren.
Die Höhe der Landesblindenhilfe und der aufstockenden (ergänzenden) Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch bei geringem Einkommen und Vermögen können Sie in unserer Vereinsgeschäftsstelle erfragen unter Telefon (0761) 36 122 oder per Kontaktformular.
Hinweis:
Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.
Zuständige Stellen:
- das Sozialamt,
- die Stadtverwaltung, wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen,
- das Landratsamt, wenn Sie in einem Landkreis wohnen.
Bitte beachten Sie:
Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.