Da es im Straßenverkehr hauptsächlich auf das Sehen und Hören ankommt, können vor allem blinde und gehörlose Verkehrsteilnehmer ein Risiko für ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer darstellen.
Die Kennzeichnung ist mit einer Kann-Vorschrift (Fahrerlaubnisverordnung § 2 Eingeschränkte Zulassung) geregelt. Die Verordnung bestimmt, dass behinderte Menschen, die sich nicht sicher im Verkehr bewegen können, die notwendigen Vorsorgemaßnahmen treffen müssen, damit sie sich selbst und andere nicht gefährden. Eine Gefährdung kann z. B. auch darin bestehen, dass ein sehbehinderter Verkehrsteilnehmer seine Sehbeeinträchtigung nicht kenntlich macht.
Ein Verstoß gegen die Verordnung kann mit folgenden Bußgeldern geahndet werden (§ 75 Nr. 2 FeV) Tatbestand | Bußgeld |
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Trotz körperlicher oder geistiger Mängel wird ein Fahrzeug geführt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden | 25 Euro |
Trotz körperlicher oder geistiger Mängel als Fußgänger am öffentlichen Verkehr teilnehmen, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden | 10 Euro |
Wesentlich sehbehinderte Fußgänger können ihre Behinderung durch das Mitführen eines weißen Blindenstocks, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und durch das Tragen von deutlich sichtbaren, gelben Abzeichen mit drei schwarzen Punkten, kenntlich machen. Dadurch werden sie leichter im Straßenverkehr erkannt und können von den anderen Verkehrsteilnehmern mit erhöhter Aufmerksamkeit behandelt werden.
Nicht ausreichend hingegen sind an der Kleidung getragene Anstecker oder Plaketten.